Stellplätze in Werdohl im Sauerland

AGB


§ 1 Mietsache und Mietzweck


Der Vermieter stellt den Mietern gegen Entgelt (siehe hierzu nachstehenden § 3) auf dem umzäunten Grundstück in der Altenmühle 1 in 58971 Werdohl Abstellplätze für Wohnwagen, Wohnmobile, Sportanhänger, Boote, etc. zur Verfügung.

Ein Anspruch auf einen bestimmten Stellplatz besteht nicht.

Nicht gestattet ist

a) die Lagerung von temperaturempfindlichen, insbesondere kälte- und frostempfindlichen, feuergefährlichen, chemischen, explosionsgefährlichen, strahlenden, selbstentzündlichen, schnell entflammbaren, giftigen, ätzenden, übelriechenden, illegalen (bspw. Drogen, Abfall, Sondermüll, Suchtstoffe usw.) und verderblichen Materialien und Stoffen sowie solchen, die Ungeziefer anlocken;

b) das unnötige Laufenlassen von Motoren,

c) das Abstellen von Fahrzeugen mit undichtem Tank oder Motor oder in einem sonst verkehrsunsicheren Zustand;

d) der Aufenthalt auf dem Mietgelände, sofern er nicht ausschließlich im Zusammenhang mit dem Abstellen des Wohnwagens, Wohnmobils, etc. im Zusammenhang steht;

e) die Verunreinigung des Mietgeländes, insbesondere durch Reinigung des Wohnwagens, Wohnmobils, etc., Ablassen von Kühlwasser, Betriebsstoffen oder Öl;

f) das Rauchen und die Verwendung von Feuer auf dem Mietgelände.

§ 2 Mietzeit und Kündigung


Das Mietverhältnis wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Jede Partei ist berechtigt, den Mietvertrag mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum jeweiligen Monatsende schriftlich zu kündigen.

Der Vermieter kann darüber den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund für den Vermieter ist insbesondere gegeben, wenn der Mieter seinen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß und vollständig nachkommt (z.B. Zahlungsrückstand, erhebliche Belästigung des Vermieters oder anderer Mieter, Verstoß gegen behördliche Bestimmungen, usw.).

Für den Fall der berechtigten fristlosen Kündigung durch den Vermieter entfällt eine anteilige Rückerstattung von bereits geleisteten Mietzahlungen an den Mieter.

§ 3 Miete


Der vereinbare und schriftlich vereinbarte Mietpreis ist monatlich, spätestens zum 31. eines Monates per Überweisung zu entrichten
Nebenkosten fallen nicht an.

§ 4 Übergabe der Mietsache und Gebrauchsüberlassung an Dritte


Der Anspruch des Mieters auf Übergabe der Mietsache entsteht erst nach vollständiger Bezahlung des ersten Mietzinses. Für den Fall, dass der Mieter innerhalb der ersten drei Tagen nach Vertragsabschluss die Mietsache nicht in Besitz genommen oder die fällige Gesamtmiete nicht gezahlt hat, darf der Vermieter über die Mietsache auch ohne vorherige ausdrückliche Kündigung anderweitig verfügen.

Eine Gebrauchsüberlassung an Dritte ist ausgeschlossen.

§ 5 Umgang mit der Mietsache, Anzeigepflicht und Rücksichtnahme


Die Mietsache wie auch die sonstigen Einrichtungen auf dem Mietgelände (Zufahrt, Tor, Zaunanlage und Stromanschlüsse, etc.) sind vom Mieter pfleglich zu behandeln und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten.

Der Mieter ist verpflichtet, offensichtliche Beschädigungen an der Mietsache oder den sonstigen Einrichtungen dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen, um auf diese einwirkende oder von diesen ausgehende Gefahren abzuwenden.

Auf dem Mietgelände gilt die StVO und Schrittgeschwindigkeit (max. 6 km/h). Der Mieter verpflichtet sich die Regeln der StVO bei Fahrten auf dem Gelände einzuhalten.

Auf andere Mieter und deren uneingeschränkten Zugang zu ihrem abgestellten Wohnwagen, Wohnmobil, etc. ist Rücksicht zu nehmen.

§ 6 Haftung


Während der Dauer des Mietverhältnisses haftet der Vermieter weder für von Dritten verursachte Sach- oder Personenschäden (z.B. Einbruch, Diebstahl, Vandalismus, etc.) noch für Elementarschäden (z.B. Feuer, Blitz, Wasser, etc.) mit Ausnahme der Schäden, die nachweislich durch vorsätzliche oder grobe fahrlässige Pflichtverletzungen von ihm, seinen Angestellten oder Beauftragten verursacht wurden. Bei Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit (Personenschäden) haftet der Vermieter auch bei einfacher Fahrlässigkeit.

Für alle Beschädigungen, die durch den Mieter oder Dritte entstanden sind, die seinetwegen auf dem Mietgelände waren, haftet der Mieter unmittelbar und hat er die Vorfälle dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen und zu entschädigen. Ferner haftet er für den Verlust der ihm ausgehändigten Schlüssel der Schließanlage in vollem Umfang.

§ 7 Versicherungen


Voraussetzung für das Abstellen auf dem Mietobjekt ist stets, dass das abzustellende Objekt (Wohnwagen, Wohnmobil, usw.) haftpflichtversichert ist und mit einem amtlichen Kennzeichen sowie gültiger amtlicher Prüfplakette (z.B. TÜV) versehen ist.

Darüber hinaus hat der Mieter selbst dafür Sorge zu tragen, das ein ausreichender Versicherungsschutz (Mehrgefahren-/Allgefahrenversicherung) für die von ihm abgestellten Wohnwagen, Wohnmobilen, etc., und deren Inhalte besteht.

§ 8 Aufrechnung, Zurückbehaltung und Pfandrecht


Mit Ansprüchen aus diesem Vertrag kann der Mieter keine Aufrechnung erklären. Ein Zurückbehaltungsrecht des Mieters kann wegen solcher Ansprüche nur ausgeübt werden, sofern die Ansprüche unstreitig oder erstinstanzlich festgestellt sind.

Dem Vermieter stehen wegen aller Ansprüche aus dem Mietvertrag ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein (vertragliches) Pfandrecht an dem vom Mieter abgestellten Wohnwagen, Wohnmobil, etc. zu.

Befindet sich der Mieter in Zahlungsverzug, kann die Verwertung des Pfandes an dem vom Mieter abgestellten Wohnwagen, Wohnmobil, etc. vorgenommen werden, nachdem dem Mieter zuvor die Verwertung des Pfandes unter Fristsetzung von mindestens 2 (in Worten: zwei) Wochen schriftlich an die letzte bekannte Adresse des Mieters angedroht wurde.

§ 9 Beendigung des Mietverhältnisses


Der Mieter hat dem Vermieter bei Ablauf des Mietverhältnisses die Mietsache nebst Einrichtungen sowie sämtliche Schlüssel in einem ordnungsgemäßen Zustand und vollständig herauszugeben.

Der Mieter ist verpflichtet, den abgestellten Wohnwagen / das abgestellte Wohnmobil / etc. nach Vertragsende unverzüglich vom Mietgelände zu entfernen und bis dahin nicht entrichtete Miete zu bezahlen.

Der Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit durch den Mieter wird untersagt.

Kommt der Mieter seiner Räumungspflicht nicht vollständig und ordnungsgemäß nach, so ist der Vermieter berechtigt

a) bis zur tatsächlichen Entfernung des Wohnwagens, Wohnmobils, etc. eine Nutzungsentschädigung in Höhe des aktuellen Mietzinses (siehe § 3) vom Mieter zu verlangen;

b) nach vergeblicher schriftlicher Aufforderung unter angemessener Fristsetzung und Androhung der Räumung an die letzte bekannte Adresse des Mieters, den Wohnwagen/ das Wohnmobil/ etc. des Mieters auf dessen Kosten vom Gelände zu entfernen oder aber vom Pfandrecht (siehe § 8) Gebrauch zu machen. Die Kostenlast des Mieters umfasst neben den Kosten für die Räumung auch die anfallenden Kosten für Aufbewahrung, Verwertung und Entsorgung, es sei denn, der Mieter hat die unterbliebene Räumung nicht zu vertreten.

§ 10 Überwachung und Datenschutz


Das Gelände wird vom Vermieter per Videoaufzeichnung überwacht, ohne dass Bewachung, Überwachung, Verwahrung oder sonstige Gewährung von Versicherungsschutz zum Gegenstand des Mietvertrages wird.

Die Aufzeichnung erfolgt ausschließlich aus Sicherheitsgründen und zum Zwecke der Beweissicherung bei Vergehen/Verbrechen durch Dritte (z.B. Vandalismus usw.). Der Vermieter sichert zu, dass er technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen einsetzt, um die Daten gegen zufällige oder vorsätzliche Manipulationen, Verlust, Zerstörung oder gegen den Zugriff unberechtigter Personen zu schützen.

Die Daten werden Dritten nicht zur Verfügung gestellt und nur auf ausdrückliche Anweisung an Behörden oder etwaig Geschädigte herausgegeben, sofern ein berechtigtes und schützenswertes Interesse der Allgemeinheit oder dem etwaig Geschädigten an den Daten besteht. Die Aufzeichnungen werden nach einer Aufbewahrungszeit von sieben Tagen nach den technisch sicheren Standards und dauerhaft gelöscht.

§ 11 Schlüsselverlust


Der dem Mieter überlassene Torschlüssel ist sorgsam zu verwahren. Es ist ausdrücklich untersagt diesen an 3. Personen weiterzugeben oder zu vervielfältigen. Ein Verlust ist umgehend zu melden und hat zur Folge, dass das Tor- Schließsystem auf Kosten des Mieters ausgetauscht werden muss. Entstandene Kosten werden dem Mieter somit also in Rechnung gestellt.

§ 12 Winterdienst


Es erfolgt kein geregelter, durchgängiger Winterdienst, das Betreten des Grundstücks erfolgt somit auf eigene Gefahr.

§ 13 Schlussbestimmungen


Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken oder unwirksame Bestimmungen enthalten, so wird dadurch die Geltung des Vertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht berührt.

Es gilt eine der Regelungslücke bzw. der unwirksamen Bestimmung dem Sinne und der wirtschaftlichen Bedeutung nach möglichst nahekommende andere Bestimmung zwischen den Parteien als vereinbart.

Als Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrag oder den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergebenden Verpflichtungen gilt Balve, soweit gesetzlich zulässig, als vereinbart.

Düsseldorfer Skyline Silhouette
Komplette Skyline Silhouette von Düsseldorf mit den richtigen Gebäudeanordnungen

zu Stellplatzanfragen bitte anrufen

Wir freuen uns auf Ihre unverbindliche Anfrage über Telefon 0171 4673750 oder direkt über WhatsAPP.

Stellplatzvermietung in Werdohl

Stellplätze in Werdohl
Peter Schuntermann
Altenmühle 1
58971 Werdohl
Telefon 0171 4673750
Kontakt über WhatsAPP

www.stellplaetze-in-werdohl.de

FACEBOOK Share

Für eine schnelle Antwort

Ich akzeptiere: Datenschutzerklärung
44,929
Diese Webseite verwendet Cookies, um Ihnen ein angenehmeres Surfen zu ermöglichen. Durch die Nutzung dieser Webseite erklären Sie sich damit einverstanden, dass Cookies gesetzt werden. Mehr erfahren Bitte bestätigen.